Corona-Info 11.05.2020

Mitgliederinfo

Liebe Mitglieder

die Landesregierung Baden-Württemberg hat am 09. Mai 2020, die neue Landesverordnung veröffentlicht. Zu den ersten sportlichen Aktivitäten welche in unserem Verein wieder möglich sein werden gehört der Tennissport.
Im Laufe der Woche wird es mit einigen Einschränkungen wieder möglich sein Tennis zu spielen. Zu der Landesverordnung gab es auch einen FAQ- Katalog der die Auflagen detailliert beschreibt unter welchen der Tennissport möglich sein wird. Es gibt u.a. etliche Auflagen rund um das Thema Hygiene und zur Organisation des Tennisbetriebes.

Die Abteilungsleitung der Tennisabteilung ist aktuell dabei diese Auflagen umzusetzen um alsbald möglich mit dem Tennissport beginnen zu können. Das Vereinsheim und die Duschen werden vorerst geschlossen bleiben.
Nähere Informationen zum Beginn, Verhaltensregeln und Vorschriften erhalten die Mitglieder von der Tennisabteilungsleitung rechtzeitig über die sozialen Medien, Facebook der Tennisabteilung, via E-Mail und über die Internetseite des TVN.

Wie es mit Sportarten wie Beachvolleyball, Leichtathletik oder Übungseinheiten von Handballspielern im Freien aussieht wird aktuell geklärt. Am 11.05.2020 wird die Sportkoordinatorin des TVN an einem virtuellen Runden Tisch des Badischen Turnerbundes teilnehmen. Dort wird alles rund um die Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens im Kontext der aktuellen Verordnung erörtert.

Die Öffnung von Schwimmbädern ist bis zum 24 Mai 2020 untersagt. Wie es dann weitergeht und ob es Möglichkeiten für einen Trainingsbetrieb unter welchen Auflagen gibt, wird man abwarten müssen.

Aus der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) kann man folgendes entnehmen:

Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten

(1) Ungedeckte öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten (Freiluftsportanlagen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 15 CoronaVO dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb der Sportanlage oder Sportstätte notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. Geschlossene Räume, wie Sporthallen, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken weiterhin nicht genutzt werden.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:

1. während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;

2. Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen wie Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1000 qm zulässig;

3. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden;

4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;

5. die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen;

6. in den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zu Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden

(3) Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.

(4) Die Namen aller Trainings- beziehungsweise Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.

 

Mit sportlichen Grüßen Armin Reese