Satzung des Turnverein Neuenburg am Rhein 1926 e.V.

Unter nachfolgendem Link steht die aktuelle Vereinssatzung vom 19.07.2018 als pdf-Download bereit.

 

TVN Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Turnverein Neuenburg am Rhein 1926 seit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Neuenburg am Rhein. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes sowie der zuständigen Landesfachverbände, deren Richtlinien und Ordnungen ergänzend gelten.

Der Verein ist beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau unter VR 300084 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Leistungs- und Freizeitsports für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. passiven Mitgliedern,
  3. Jugendmitgliedern,
  4. Ehrenmitgliedern/-vorsitzenden.

In der Beitragsordnung können zudem weitere Mitgliedschaftsarten im Einzelnen ergänzend festgelegt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Schriftliche Anträge auf Aufnahme in den Verein sind beim Turnrat zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/ Erziehungsberechtigten erforderlich. Eine Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter/ Erziehungsberechtigte) diese Satzung und ergänzende Ordnungen des Vereins an.

§ 5 Ende / Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der Gesellschaft, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt kann nur in Schriftform durch eine Kündigung an die Geschäftsstelle erfolgen. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

3. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Bestätigung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

4. Ein Mitglied kann vom Turnrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung an die zuletzt bekanntgegebene Mitgliederadresse,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder grobem unsportlichen Verhalten

d) wegen unehrenhafter Handlungen

Dem Mitglied sind zuvor die Gründe für den beabsichtigten Ausschluss mit einer Frist zur Stellungnahme von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen.

Die Beschlussfassung über den Ausschluss erfolgt mit 2/3 Stimmenmehrheit des Turnrates. Der Ausschluss unter Angabe der Gründe ist dann baldmöglichst nach Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist das Schriftstück den Erziehungsberechtigten oder einem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Bis zur abschließenden Entscheidung hierüber ruhen die sonstigen Mitgliedschaftsrechte dieses Mitglieds.

Ein Widerspruch ist dem Turnrat in Schriftform innerhalb von einem Monat mitzuteilen. Wird im Falle eines Ausschlusses fristgerecht widersprochen, ist der Ehrenrat einzuberufen, der den Turnrat berät. Die abschließende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen (ebenfalls mit 2/3 Mehrheit).

5. Bei Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft mit Wirkung des Auflösungs­beschlusses.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an den Verein. Alle rückständigen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber bleiben jedoch bestehen und sind zu erfüllen.

§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vorgaben der Vereinssatzung einzuhalten, die sportlichen und erzieherischen/ pädagogischen Ideen und Zwecke, die der Verein verwirklichen will, zu unterstützen, die Interessen des Vereins wahrzunehmen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und Mitgliedsbeiträge zu leisten.

Jegliche Schäden, die dem Verein durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln einzelner Mitglieder entstehen, sind von diesen zu ersetzen.

2. Rechte

Die Mitglieder des Vereins können die angebotenen Einrichtungen der Abteilungen und Vereinsanlagen, welchen sie angehören, nutzen. Sie haben das Recht, an alle Organe Anträge zu stellen. Jedes Mitglied besitzt mit Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht.

§ 7 Beiträge

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag, die Abteilungsbeiträge sowie außerordentliche Gebühren (z.B. Aufnahme- und Zusatzbeiträge oder auch Umlagen werden in der Generalversammlung festgelegt und in eine Beitragsordnung übernommen.

2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Turnrat
  4. die Abteilungsversammlung
  5. der Ehrenrat

§ 9 Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung des Gesamtvereins ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jedes Jahr, möglichst am Ende des Geschäftsjahres, spätestens 4 Monate nach Beginn des neuen Geschäftsjahres vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einladung hierzu mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin erfolgt ist. Die Einladung für Mitglieder mit Wohnsitz in Neuenburg am Rhein erfolgt durch Publikation im Amtsblatt der Stadt Neuenburg am Rhein. Die Einladung für Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Neuenburg am Rhein erfolgt in Textform (Brief, E-Mail). Der Wohnsitz und die E-Mailadresse ergeben sich durch die letzte vom Mitglied mitgeteilte postalische oder E-Mail Anschrift.

2. Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens acht Tage zuvor beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht worden sein.

3. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Der 1. Vorsitzende hat für die Generalversammlung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.

5. Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des 1.Vorsitzenden, des Kassierers, der Abteilungsleiter und der Kassenprüfer.

b) die Entlastung des Turnrates sowie der Kassenprüfer.

c) die Wahl und Abwahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Sportkoordinators, des Kassierers, des Schriftführers und weiterer Beiräte mit Sonderfunktionen, soweit dies erforderlich ist, sowie der zwei Kassenprüfer. Die Wahlperiode für den 1. Vorsitzenden, den 2.Vorsitzenden alternierend, den Kassierer beträgt zwei Jahre,

d) für alle übrigen durch die Generalversammlung gewählten Personen ein Jahr,

e) die Beschlussfassung des Haushaltsvoranschlages,

f) die Beschlussfassung zu eingereichten Anträgen,

g) die Gründung sowie die Auflösung von Abteilungen,

h) die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge, der Abteilungsbeiträge sowie der außerordentlichen Gebühren (s. § 7, Abs. 1) und Beschlussfassung zur Änderung der Beitragsordnung,

i) die Änderung der Satzung oder einzelner Ordnungen,

j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden,

k) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

l) Zustimmung zu jeglicher Kreditaufnahme über 5.000 EUR.

6. Für die Beschlüsse zu §9 Abs. 5 h und i ist eine 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich. In allen übrigen Fällen, mit Ausnahme von §9 Abs. 5 k (s. §19), genügt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Falls 10% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung wünschen, muss geheim abgestimmt werden. Ansonsten genügt offene Wahl.

7. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich im Protokoll festzuhalten und von dem Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

8. Eine außerordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Turnrates einberufen. Der Turnrat ist zur Einberufung innerhalb von 21 Tagen verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim 1.Vorsitzenden beantragen.

9. Eine Generalversammlung oder eine Mitgliederversammlung kann jederzeit nach Bedarf durch den Turnrat einberufen werden, soweit es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. dem geschäftsführenden Vorstand, dieser bestehend aus

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Sportkoordinator

2. dem Gesamtvorstand (Turnrat) bestehend aus dem

a) geschäftsführenden Vorstand

b) den Abteilungsleitern der Abteilungen

c) dem Schriftführer

d) bis zu 6 Beiräten, die mit Sonderfunktionen beauftragt sind und von der Generalversammlung gewählt wurden.

3. Der 1. Vorsitzende führt und vertritt den Verein in allen außergerichtlichen Angelegenheiten. Er kann vom 2. Vorsitzenden vertreten werden.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und seinem 2. Vorsitzenden nach § 26 BGB vertreten. Es besteht Einzelvertretungsberechtigung.

5. Der Sportkoordinator berät, begleitet und koordiniert die Abteilungen mit ihren bestehenden Bewegungs- und Sportangeboten. Er ist Ansprechpartner zwischen Verein und Kommune. Er hat eine beratende Funktion zu Aus- und Weiterbildung.

6. Soweit es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, können Vorstandsmitglieder nach vorherigem Beschluss und mit Zustimmung des Turnrates eine angemessene Aufwandsentschädigung entsprechend § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz erhalten.

7. Die erforderlichen Sitzungen des Vorstandes, Mitgliederversammlungen des Gesamtvereins, sowie die Generalversammlung des Gesamtvereins werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

8. Der Kassierer ist für das gesamte Rechnungswesen verantwortlich und führt die Vereinskasse. Er hat auf die Einhaltung des von der Generalversammlung beschlossenen Haushaltes zu achten und für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen zu sorgen.

9. Die Zahlungen sind im Rahmen des Haushaltes auf Anweisung des 1. und 2. Vorsitzenden und der Abteilungsleiter zu leisten.

10. Der Kassierer und weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind berechtigt, einzelne Aufgaben des Rechnungswesens auf andere Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen, zu übertragen.

11. Der Schriftführer fertigt von den Turnratssitzungen, den Mitgliederversammlungen des Gesamtvereins sowie der Generalversammlung des Gesamtvereins ein Protokoll an. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Schriftführer hat diese aufzubewahren.

12. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung einem anderen Vereinsorgan oder beauftragten Dritten zugewiesen sind.

13. Der Turnrat plant die Generalversammlung, sowie sonstige Mitgliederversammlungen des Gesamtvereins. Weiterhin ist er zuständig für außerplanmäßige Ausgaben, soweit diese durch das Barvermögen des Vereins oder durch Einsparungen anderer Ausgaben des genehmigten Haushaltplanes gedeckt werden.

14. Im Bedarfsfall hat der Turnrat bei etwaigen erforderlichen Kreditaufnahmen bis 5.000 Euro im Einzelfall seine vorherige Zustimmung zu erteilen. Ansonsten gilt §9 Abs.5 l.

15. Der Turnrat entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und bereitet die Gründung neuer Abteilungen oder ihre Auflösung vor.

16. Der Turnrat wird vom 1. Vorsitzenden, stellvertretend vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Turnratsmitglieder und der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind.

17. Eine Sitzung des Turnrates muss vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Turnrates die Einberufung verlangen.

18. Abgestimmt wird mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Verlangen nach einer außerordentlichen Generalversammlung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Es wird offen durch Handheben abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens 4 anwesenden Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden.

§ 11 Die Abteilungsversammlung

1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie ist jedes Jahr spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung des Gesamtvereins vom Abteilungsleiter einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einladung hierzu mindestens 8 Tage vor dem Tagungstermin erfolgt ist. Die Einladung für Mitglieder mit Wohnsitz in Neuenburg am Rhein erfolgt durch Publikation im Amtsblatt der Stadt Neuenburg am Rhein. Die Einladung für Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Neuenburg am Rhein erfolgt in Textform (Brief, E-Mail). Der Wohnsitz und die E-Mailadresse ergeben sich durch die letzte vom Mitglied mitgeteilte postalische oder E-Mail Anschrift.

2. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge an die Abteilungsversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim Abteilungsleiter eingereicht werden.

3. Der Abteilungsleiter hat für die Abteilungsversammlung eine Tagesordnung aufzustellen, die soweit möglich bereits mit der Einladung bekannt zu geben ist. Sie muss jedoch spätestens zur Versammlung den teilnehmenden Mitgliedern vollständig vorliegen.

4. Die Abteilungsversammlung ist im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig für die Belange der Abteilung, insbesondere für:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Abteilungsleiters, der Sportwarte und sonstiger für die Abteilung erforderlicher Personen - insgesamt als Abteilungsleitung bezeichnet,

b) die Entlastung und Neuwahl der Abteilungsleitung,

c) die Aufstellung eines Haushaltplanes für die Abteilung,

d) die Beschlussfassung über eingereichte Anträge, soweit sie die Abteilung betreffen. Über andere Anträge und solche, denen Beschlüsse der Generalversammlung entgegenstehen, kann nur beraten und zur Beschlussfassung der Generalversammlung vorgelegt werden,

e) die Festlegung von Aufnahmegebühren, Abteilungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und sonstige Sonderleistungen für einzelne Abteilungen.

5. Für Beschlüsse genügt eine einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Falls ein Abteilungsmitglied eine geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Beschlüsse der Abteilungsversammlung sind für alle Mitglieder der Abteilung bindend. Der Verlauf der Abteilungsversammlung und deren Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und dem geschäftsführenden Vorstand in Kopie zu übergeben.

6. Abteilungsmitgliederversammlungen können neben der jährlichen Abteilungsversammlung jederzeit durch den Abteilungsleiter einberufen werden.

§ 12 Die Abteilungsleitung

1. Mitglieder der Abteilungsleitung sind:

a) der Abteilungsleiter

b) sein Stellvertreter

c) sonstige Amtsträger, soweit sie von der Abteilungsversammlung gewählt werden.

2. Die Abteilungsleitung verwaltet die Abteilung gemäß der Satzung und etwaigen Ordnungen, den Beschlüssen der Generalversammlung und der Abteilungsversammlung. Sie bereitet die Abteilungsversammlung vor und verfügt im Rahmen des genehmigten Budgets über die Abteilungsausgaben. Sie kann, soweit geboten, Aufnahmesperren erlassen und Anträge auf Ausschluss von Abteilungsmitgliedern an den Gesamtvorstand stellen.

3. Die Sitzungen der Abteilungsleitung werden vom Abteilungsleiter einberufen und geleitet. Bei Verhinderung von seinem Stellvertreter.

4. Die Abteilungsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Ist die Zahl aller Mitglieder des Abteilungsvorstandes nicht durch drei teilbar, so wird auf- bzw. abgerundet.

5. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit, bei Anträgen auf Ausschlüsse mit 2/3 Mehrheit durch Handzeichen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn dies von einem Mitglied der Abteilungsleitung verlangt wird.

6. Die Abteilungsleitung kann Mitglieder, die gegen die Satzung, Spielordnung oder den sportlichen Anstand verstoßen, mit einem zeitlich begrenzten Verbot der Teilnahme an sportlichen Betätigungen und den Veranstaltungen der Abteilung belegen. Zu dieser Maßnahme ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich und gilt unabhängig von sonstigen Vereinssanktionen.

7. Die Führung der Abteilungskasse erfolgt über das Abteilungskonto.

8. Zahlungen, die den Betrag von 700 Euro im Einzelfall übersteigen sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.

9. Von allen Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

10. Dem Kassierer sind rechtzeitig zum Ende eines Geschäftsjahres die Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen und die Vollständigkeit des Zahlungsverkehrs von den Abteilungsleitern zu versichern.

§ 13 Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat ist zuständig als Beratungsinstanz für Vereinsausschlüsse gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung.

2. Mitglieder des Ehrenrates sind alle Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder, sofern sie nicht aktives Mitglied des Gesamtvorstandes oder einer Abteilungsleitung sind.

3. Der Ehrenrat wird vom Turnrat sowie vom geschäftsführenden Vorstand in beratender Funktion hinzugezogen und berät diese insbesondere bei Mitgliederausschlüssen und Ehrungen.

§ 14 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.

2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

3. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 15 Wahlen

1. Geschäftsführender Vorstand

In den geschäftsführenden Vorstand können nur aktive Vereinsmitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der Gewählte hat die Wahl durch Erklärung anzunehmen. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das aktive Wahlrecht haben.

2. Abteilungsleitung

Als Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter können nur aktive Mitglieder der jeweiligen Abteilung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Für alle anderen Funktionen können nur Abteilungsmitglieder der jeweiligen Abteilung gewählt werden. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das der betreffenden Abteilung angehört und über das aktive Wahlrecht verfügt.

3. Ehrenmitglieder

Ein Mitglied welches sich um den Verein verdient gemacht hat, kann durch den Turnrat oder den Ehrenrat als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Ein langjähriger verdienter Vorsitzender kann zum Ehrenvorsitzenden vorgeschlagen werden. Für die Ernennung ist in beiden Fällen die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Generalversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sie sind beitragsbefreit nach Ernennung.

4. Nachfolger für die während des Vereinsjahres ausscheidenden Amtsträger, können als kommissarischer Vertreter bis zum nächsten anstehenden Wahltermin, soweit sie den geschäftsführenden Vorstand angehören, vom Turnrat, soweit sie eine Abteilung betreffen, von der Abteilungsleitung, berufen und eingesetzt werden.

§ 16 Ehrungen

Die Ehrung von Mitgliedern kann nach Maßgabe einer vom Gesamtvorstand zu beschließenden Ehrungsordnung geregelt werden.

§ 17 Haftungsausschluss

1. Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder oder Dritte bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

3. 276 Abs. 3 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 18 Rechtswirksamkeit von Schriftstücken

Alle Verträge und Verfügungen der einzelnen Abteilungen, soweit die Beiträge im Einzelfall 700 Euro übersteigen, sind vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Im Übrigen gilt §12 Abs. 8.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung oder einer auch zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen an die Stadt Neuenburg am Rhein als Treuhänderin übergeben. Das Vermögen ist von der Stadt solange zu verwalten bis in Neuenburg am Rhein wieder ein Verein mit den gleichen satzungsgemäßen Zwecken entsteht. Entsteht nicht innerhalb von 10 Jahren nach der Auflösung des Vereines in Neuenburg am Rhein ein Verein, der die gleichen satzungsgemäßen Zwecke verfolgt, so fällt das Vermögen endgültig der Stadt Neuenburg am Rhein mit der Maßgabe zu, dass dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Neuenburg am Rhein zu verwenden ist.

§ 20 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.

Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten.

Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.

Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein regelt eine Datenschutzordnung.

§ 21 Inkrafttreten

1. Vorliegende Satzung wurde in der außerordentlichen Generalversammlung am 19.07.2018 angenommen.

2. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister, des AG Freiburg, in Kraft.

3. Frühere Satzungsregelungen werden dann unwirksam.

Neuenburg, den 19. Juli 2018

Der Turnrat